Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haften für unsorgfältige Mandatsführung persönlich.
» OR 41 ff.: Entstehung durch unerlaubte Handlungen
Anders als bei Fehlern der Konkursverwaltung oder des Sachwalters haftet der Staat nicht.
Art. 41 OR
A. Haftung im Allgemeinen
I. Voraussetzungen der Haftung
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.